193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bildet ferner keine Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, sondern die Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben. 12.5 Die Bestimmung von Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt im Fall der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG folglich nicht zur Anwendung.