6 im Rechtsmittelverfahren die (korrekt ausgesprochene) Konkurseröffnung jedoch mit der Argumentation der Zahlungsfähigkeit wieder umzustossen. Zufolge Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung besteht zum jetzigen Zeitpunkt denn auch noch keine abschliessende Übersicht über Schulden im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, welche zu tilgen wären (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Der Ursprung der Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff.