Weil die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, auch wenn sie nicht überschuldet ist – es bei der Ausschlagung sämtlicher Erben im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG mithin nicht darauf ankommt, ob eine Überschuldung der Erbschaft vorliegt – kann es konsequenterweise auch nicht auf die Zahlungsfähigkeit des Nachlasses ankommen. Es wäre widersprüchlich, eine Konkurseröffnung der nicht überschuldeten, jedoch ausgeschlagenen Erbschaft zu ermöglichen,