174 SchKG nur sinngemäss, unter Berücksichtigung der einzelnen Verfahren, anzuwenden (BGE 135 III 31 E. 2.2.4). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die konkursamtliche Liquidation sei aufzuheben, weil alle (bereits) offenen Forderungen getilgt seien und die Zahlungsfähigkeit gegeben sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Weil die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, auch wenn sie nicht überschuldet ist – es bei der Ausschlagung sämtlicher Erben im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff.