Die Weiterziehung gemäss Art. 174 SchKG ist demgegenüber auf die Konkurseröffnung mit vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Daher erscheint es angemessen – betreffend die Voraussetzungen des Weiterziehungsrechts und des Weiterziehungsverfahrens bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung – Art. 174 SchKG nur sinngemäss, unter Berücksichtigung der einzelnen Verfahren, anzuwenden (BGE 135 III 31 E. 2.2.4).