Es handelt sich folglich um einen gesetzlichen Automatismus – Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht die Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde (im Kanton Bern dem Regierungsstatthalteramt) und die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch das Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Massgebend ist einzig und allein, ob sämtliche nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden, die eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder nicht (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d). 12.4 Die Weiterziehung gemäss Art.