Zwar ist die Wirkung der Konkurseröffnung gemäss Art. 193 SchKG die gleiche wie bei den übrigen Konkurseröffnungen (Urteil des Bundesgerichts 4C.252/2005 vom 6. Februar 2006 E. 4; BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 193 SchKG). Das Verfahren vor dem Konkursgericht folgt entsprechend den Bestimmungen über die ordentliche Konkursbetreibung, soweit darauf in Art. 194 SchKG verwiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 4c, E. 5b). 12.3 Vorliegend erfolgte die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestützt auf Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, weil alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben (Art.