5 12. 12.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung grundsätzlich dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und zusätzlich durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt ist (Ziff. 2) oder die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichten (Ziff. 3). 12.2 Zwar ist die Wirkung der Konkurseröffnung gemäss Art.