Vielmehr stehe dem Konkursgericht nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu, sofern eine anerkannte oder offensichtliche Verwirkung des Ausschlagungsrechts (z.B. zufolge Einmischung) vorliege. Auch hier sei das Konkursgericht jedoch auf einen Hinweis des Regierungsstatthaltersamtes angewiesen. In allen anderen Fällen habe das Zivilgericht zu entscheiden (pag. 85 f.).