64 ff.; pag. 70 f.). 11.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, vorliegend sei ihr die Ausschlagung sämtlicher Erben vom Regierungsstatthalteramt angezeigt worden. Liege eine entsprechende Anzeige vor, habe das Konkursgericht gestützt auf Art. 193 Abs. 2 SchKG die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Eine Befugnis zur Überprüfung der mitgeteilten Ausschlagungen bestehe nicht. Vielmehr stehe dem Konkursgericht nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu, sofern eine anerkannte oder offensichtliche Verwirkung des Ausschlagungsrechts (z.B. zufolge Einmischung) vorliege.