Ohne die irrige Annahme, dass sie sich mit der Ausschlagung einzig dem «ungewollten» Gesamteigentumsanteil an der Stockwerkeinheit J.________ und der damit verbundenen Erbengemeinschaft entledigen könne, ohne dabei jedoch das güterrechtliche Vermögen des Erblassers zu verlieren, habe bei einem derart positiven Nachlassvermögen für die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Ausschlagung bestanden. Es handle sich um einen Grundlagenirrtum, evtl. Erklärungsirrtum, weshalb die konkursamtliche Liquidation aufzuheben sei (pag. 64 ff.;