– verzichten wollen, nicht jedoch auf die güterrechtlichen Ansprüche aus Errungenschaft, u.a. die Familienliegenschaft in D.________. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Ausschlagungserklärung folglich in einem Irrtum befunden. Ohne die irrige Annahme, dass sie sich mit der Ausschlagung einzig dem «ungewollten» Gesamteigentumsanteil an der Stockwerkeinheit J.________ und der damit verbundenen Erbengemeinschaft entledigen könne, ohne dabei jedoch das güterrechtliche Vermögen des Erblassers zu verlieren, habe bei einem derart positiven Nachlassvermögen für die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Ausschlagung bestanden.