68 ff.). Des Weiteren sei die konkursamtliche Liquidation lediglich gestützt auf die mit einem Willensmangel behaftete Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich von ihrem Notar beraten lassen, der ihr fälschlicherweise zur Ausschlagung der Erbschaft geraten habe. Sie habe jedoch einzig auf das Eigengut des Erblassers – einem Anteil an einer Erbengemeinschaft an einer Stockwerkeinheit in J.________ – verzichten wollen, nicht jedoch auf die güterrechtlichen Ansprüche aus Errungenschaft, u.a. die Familienliegenschaft in D.__