Eine Gläubigerschädigung sei durch die Aufhebung der konkursamtlichen Liquidation folglich nicht zu befürchten. Die Hypothekarbank der Liegenschaft D.________ sei durch den Namen-Papier-Schuldbrief vollumfänglich pfandrechtlich abgesichert. Der Nachlass sei vollumfänglich solvent. Es sei daher glaubhaft gemacht worden, dass der Nachlass seinen Verbindlichkeiten, sobald dafür Rechnung gestellt werde, nachkommen könne. Die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG seien damit erfüllt, weshalb die konkursamtliche Liquidation aufzuheben sei (pag. 68 ff.).