Der Nachlass weise keine nennenswerten Schulden auf. Als Nachlassschulden sei lediglich mit den üblichen Forderungen für Steuern und den bislang noch nicht abgerechneten Selbstbehalten der Krankenkasse zu rechnen. Die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten seien hinterlegt worden. Weitere ungedeckt gebliebene Kosten würden unverzüglich beglichen, sobald solche angezeigt würden. Es sei vorliegend mithin ohne weiteres belegt, dass sämtliche Forderungen inkl. den Verfahrenskosten vollumfänglich gedeckt seien. Eine Gläubigerschädigung sei durch die Aufhebung der konkursamtlichen Liquidation folglich nicht zu befürchten.