11. 11.1 Die Vorinstanz eröffnete über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation, weil sämtliche Erben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hätten. Gemäss Art. 573 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 193 Abs. 2 SchKG habe das Konkursgericht daher die konkursamtliche Liquidation über die hinterlassene Erbschaft zu eröffnen (pag. 17). 11.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, aus dem Siegelungsprotokoll vom 1. April 2020 gehe hervor, dass die Erbschaft ein liquides Vermögen von CHF 440'494.00 aufweise. Der amtliche Wert des Wohn- und Familiendomizils in D.___