7. Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin und damit befugt, Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zu erheben (BRUNNER/BOLLER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 14 zu Art. 193 SchKG). 8. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 Bst. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juni 2020 gewahrt. 9. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.