an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (pag. 93 f.; vgl. Schriftenwechsel zwischen dem Regierungsstatthalteramt und der Vorinstanz, pag. 89 f. und Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2020). Das fragliche Verfahren ist soweit ersichtlich nach wie vor hängig. II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).