3.5 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 2. Juli 2020 – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 87 f.). 3.6 Mit Schreiben vom 6. August 2020 gelangte das Regierungsstatthalteramt betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Unwirksamerklärung der Ausschlagungserklärung und um Aufhebung der Ausschlagung der Erbschaft im Rahmen eines Kompetenzstreitigkeitsverfahrens im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (pag.