3.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut (pag. 76 ff.). 3.3 Am 29. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (pag. 78 f.). 3.4 Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2020 zum Beschwerdeverfahren Stellung (pag. 85 f.). 3.5 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 2. Juli 2020 – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag.