Prüfungsbefugnis des Konkursgerichts hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagung Das Konkursgericht hat einzig die Befugnis, bei anerkannter oder offensichtlicher Verwirkung des Ausschlagungsrechts die Konkurseröffnung zu verweigern. Darüber hinaus obliegt die Überprüfung der Gültigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung im summarischen Konkursverfahren weder dem Konkursgericht noch der Rechtsmittelinstanz (E. 13 ff.). Erwägungen: I.