Verfahrensbestimmungen bei der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) Art. 174 SchKG ist auf die Konkurseröffnung mit vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Die Bestimmung von Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt im Fall der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht zur Anwendung (E. 12 ff.).