Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 297 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, Spital- strasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Konkursamtliche Liquidation Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2020 (CIV 20 2590) Regeste: Verfahrensbestimmungen bei der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschla- genen Erbschaft (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) Art. 174 SchKG ist auf die Konkurseröffnung mit vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Die Bestimmung von Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt im Fall der konkursamtlichen Liquida- tion nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht zur Anwendung (E. 12 ff.). Prüfungsbefugnis des Konkursgerichts hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschla- gung Das Konkursgericht hat einzig die Befugnis, bei anerkannter oder offensichtlicher Verwir- kung des Ausschlagungsrechts die Konkurseröffnung zu verweigern. Darüber hinaus ob- liegt die Überprüfung der Gültigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung im summarischen Konkursverfahren weder dem Konkursgericht noch der Rechtsmittelinstanz (E. 13 ff.). Erwägungen: I. 1. Am ________ 2020 verstarb C.________, geb. ________, wohnhaft gewesen in D.________ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie seine Töchter E.________ und F.________. Weitere Erben sind nicht bekannt. 2. 2.1 Notar G.________, liess dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (nachfolgend: Regierungsstatthalteramt) am 10. Juni 2020 die Ausschlagungserklärungen aller Erbinnen zukommen (pag. 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 überwies das Re- gierungsstatthalteramt die Akten zur Anordnung der konkursamtlichen Liquidation an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz; pag. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 16. Juni 2020 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 17 ff.): 1. Über den Nachlass von C.________, geb. ________, von H.________, verstorben am ________2020 in Biel/Bienne, whft. gew. D.________, wird am Dienstag, 16. Juni 2020, 11.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet. 2. Mit der Durchführung wird das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, beauftragt. 3. Sollte das Konkursverfahren durchgeführt werden können, wird das summarische Verfahren bewilligt. 4. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Nachlasses und sind durch das Kon- kursamt Seeland, Dienststelle Seeland, in ihr Kostenverzeichnis aufzunehmen. 2 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie stellte die folgenden Rechts- begehren (pag. 61 ff.): 1. Die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin I.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2020 (CIV 20 2590) über den Nachlass des C.________, geb. ________, von H.________, verstorben am ________ 2020 in Biel/Bienne, whft. gew. D.________, eröffnete konkursamtliche Liquidation sei aufzuheben. 2. Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 3.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Auf- schub der Vollstreckbarkeit gut (pag. 76 ff.). 3.3 Am 29. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (pag. 78 f.). 3.4 Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2020 zum Beschwerdeverfahren Stel- lung (pag. 85 f.). 3.5 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 2. Juli 2020 – vorbehältlich allfäl- liger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 87 f.). 3.6 Mit Schreiben vom 6. August 2020 gelangte das Regierungsstatthalteramt betref- fend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Unwirksamerklärung der Ausschla- gungserklärung und um Aufhebung der Ausschlagung der Erbschaft im Rahmen eines Kompetenzstreitigkeitsverfahrens im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (pag. 93 f.; vgl. Schriftenwechsel zwischen dem Regierungs- statthalteramt und der Vorinstanz, pag. 89 f. und Beilage zur Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 29. Juni 2020). Das fragliche Verfahren ist soweit ersichtlich nach wie vor hängig. II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Gegen den Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtli- chen Liquidation steht einzig die Beschwerde offen (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 309 Bst. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 3 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO). 7. Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin und damit befugt, Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zu erhe- ben (BRUNNER/BOLLER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 14 zu Art. 193 SchKG). 8. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 Bst. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juni 2020 ge- wahrt. 9. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 10. Die Parteien können im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner zudem, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu verlangen (GIROUD, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 174 SchKG). Die abschliessend in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 SchKG auf- gezählten echten Noven sind jedoch nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung zugeschnitten. Die unechten Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG sind indessen unbeschränkt zulässig (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 194 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS150064 vom 26. Mai 2015 E. 2). III. 11. 11.1 Die Vorinstanz eröffnete über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation, weil sämtliche Erben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hätten. Gemäss Art. 573 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 193 Abs. 2 SchKG habe das Konkursgericht daher die konkursamtliche Liquidation über die hinterlassene Erbschaft zu eröffnen (pag. 17). 11.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, aus dem Siegelungsprotokoll vom 1. April 2020 gehe hervor, dass die Erbschaft ein liquides Vermögen von CHF 440'494.00 aufweise. Der amtliche Wert des Wohn- und Familiendomizils in D.________ betrage CHF 409'000.00, wobei Namen-Papier-Schuldbriefe mit ei- 4 nem Pfandbetrag von total CHF 210'000.00 auf dem Grundstück lasten würden. Der tatsächliche Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft betrage mindestens rund CHF 650'000.00. Das Hypothekardarlehen sei bereits teilweise amortisiert. Aus der Liegenschaft resultiere folglich ein positiver Saldo in der Höhe von mindes- tens rund CHF 500'000.00. Der Nachlass weise keine nennenswerten Schulden auf. Als Nachlassschulden sei lediglich mit den üblichen Forderungen für Steuern und den bislang noch nicht abgerechneten Selbstbehalten der Krankenkasse zu rechnen. Die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten seien hinterlegt worden. Weitere ungedeckt gebliebene Kosten würden unverzüglich beglichen, sobald sol- che angezeigt würden. Es sei vorliegend mithin ohne weiteres belegt, dass sämtli- che Forderungen inkl. den Verfahrenskosten vollumfänglich gedeckt seien. Eine Gläubigerschädigung sei durch die Aufhebung der konkursamtlichen Liquidation folglich nicht zu befürchten. Die Hypothekarbank der Liegenschaft D.________ sei durch den Namen-Papier-Schuldbrief vollumfänglich pfandrechtlich abgesichert. Der Nachlass sei vollumfänglich solvent. Es sei daher glaubhaft gemacht worden, dass der Nachlass seinen Verbindlichkeiten, sobald dafür Rechnung gestellt werde, nachkommen könne. Die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG seien damit erfüllt, weshalb die konkursamtliche Liquidation aufzuheben sei (pag. 68 ff.). Des Weiteren sei die konkursamtliche Liquidation lediglich gestützt auf die mit ei- nem Willensmangel behaftete Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich von ihrem Notar beraten lassen, der ihr fälschlicherweise zur Ausschlagung der Erbschaft geraten habe. Sie habe jedoch einzig auf das Eigengut des Erblassers – einem Anteil an einer Erbengemeinschaft an einer Stockwerkeinheit in J.________ – verzichten wollen, nicht jedoch auf die güterrechtlichen Ansprüche aus Errungenschaft, u.a. die Familienliegenschaft in D.________. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Ausschlagungserklärung folglich in einem Irrtum befunden. Ohne die irrige Annah- me, dass sie sich mit der Ausschlagung einzig dem «ungewollten» Gesamteigen- tumsanteil an der Stockwerkeinheit J.________ und der damit verbundenen Er- bengemeinschaft entledigen könne, ohne dabei jedoch das güterrechtliche Vermö- gen des Erblassers zu verlieren, habe bei einem derart positiven Nachlassvermö- gen für die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Ausschlagung bestanden. Es handle sich um einen Grundlagenirrtum, evtl. Erklärungsirrtum, weshalb die kon- kursamtliche Liquidation aufzuheben sei (pag. 64 ff.; pag. 70 f.). 11.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, vorliegend sei ihr die Ausschlagung sämtlicher Erben vom Regierungsstatthalteramt angezeigt worden. Liege eine ent- sprechende Anzeige vor, habe das Konkursgericht gestützt auf Art. 193 Abs. 2 SchKG die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Eine Befugnis zur Überprüfung der mitgeteilten Ausschlagungen bestehe nicht. Vielmehr stehe dem Konkursgericht nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu, sofern eine aner- kannte oder offensichtliche Verwirkung des Ausschlagungsrechts (z.B. zufolge Einmischung) vorliege. Auch hier sei das Konkursgericht jedoch auf einen Hinweis des Regierungsstatthaltersamtes angewiesen. In allen anderen Fällen habe das Zi- vilgericht zu entscheiden (pag. 85 f.). 5 12. 12.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung grundsätzlich dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und zusätzlich durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt ist (Ziff. 2) oder die Gläubi- ger auf die Durchführung des Konkurses verzichten (Ziff. 3). 12.2 Zwar ist die Wirkung der Konkurseröffnung gemäss Art. 193 SchKG die gleiche wie bei den übrigen Konkurseröffnungen (Urteil des Bundesgerichts 4C.252/2005 vom 6. Februar 2006 E. 4; BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 193 SchKG). Das Ver- fahren vor dem Konkursgericht folgt entsprechend den Bestimmungen über die or- dentliche Konkursbetreibung, soweit darauf in Art. 194 SchKG verwiesen wird (Ur- teil des Bundesgerichts 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 4c, E. 5b). 12.3 Vorliegend erfolgte die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestützt auf Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, weil alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben (Art. 573 ZGB). Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Überschuldung vorge- legen hat oder aus welchen Gründen die Erben ausgeschlagen haben (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d; ESCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 6 zu Art. 573 ZGB; BÜRGI, in: KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 573 ZGB; BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 193 SchKG). Es handelt sich folglich um einen gesetzlichen Automatismus – Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht die Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde (im Kanton Bern dem Regie- rungsstatthalteramt) und die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Li- quidation durch das Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Massgebend ist einzig und allein, ob sämtliche nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden, die ein- gesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder nicht (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d). 12.4 Die Weiterziehung gemäss Art. 174 SchKG ist demgegenüber auf die Konkur- seröffnung mit vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Daher erscheint es ange- messen – betreffend die Voraussetzungen des Weiterziehungsrechts und des Wei- terziehungsverfahrens bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung – Art. 174 SchKG nur sinngemäss, unter Berücksichtigung der einzelnen Verfahren, anzuwenden (BGE 135 III 31 E. 2.2.4). Der Argumentation der Beschwerdeführe- rin, die konkursamtliche Liquidation sei aufzuheben, weil alle (bereits) offenen For- derungen getilgt seien und die Zahlungsfähigkeit gegeben sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Weil die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, auch wenn sie nicht überschuldet ist – es bei der Ausschlagung sämtlicher Erben im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG mithin nicht darauf ankommt, ob eine Überschuldung der Erbschaft vorliegt – kann es konsequenterweise auch nicht auf die Zahlungs- fähigkeit des Nachlasses ankommen. Es wäre widersprüchlich, eine Konkurseröff- nung der nicht überschuldeten, jedoch ausgeschlagenen Erbschaft zu ermöglichen, 6 im Rechtsmittelverfahren die (korrekt ausgesprochene) Konkurseröffnung jedoch mit der Argumentation der Zahlungsfähigkeit wieder umzustossen. Zufolge Konkur- seröffnung ohne vorgängige Betreibung besteht zum jetzigen Zeitpunkt denn auch noch keine abschliessende Übersicht über Schulden im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, welche zu tilgen wären (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Der Ur- sprung der Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bildet ferner keine Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, sondern die Ausschlagung der Erb- schaft durch sämtliche Erben. 12.5 Die Bestimmung von Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt im Fall der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG folglich nicht zur Anwendung. 13. 13.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass sämtliche Erbinnen gegenüber dem Regierungsstatthalteramt die Ausschlagung der Erbschaft erklärten. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, bei welchem auf offensichtliche Verwirkung der Aus- schlagungsmöglichkeit erkannt werden müsste. Es wird zudem nicht behauptet, die Erbschaft sei überschuldet. Vielmehr besteht vorliegend mit Blick auf das Siege- lungsprotokoll vom 1. April 2020 (pag. 5 ff.) in augenfälliger Weise ein deutlicher Aktivenüberschuss (Wertschriften- und Liegenschaftsvermögen). Die Beschwerde- führerin macht jedoch geltend, ihre Ausschlagungserklärung habe an einem Wil- lensmangel gelitten, weshalb die konkursamtliche Liquidation im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aufzuheben sei. 13.2 Die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 193 SchKG erfolgt nach dem Gesagten jedoch einzig unter drei Voraussetzungen. Die erste – hier einschlägige – Voraussetzung der Ausschlagung durch alle Erben (Art. 566 Abs. 1, Art. 573 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 SchKG) erfolgt mittels einer Anzeige der zuständigen Behörde in Erbschaftssachen nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Diese benachrichtigt das Konkursgericht, wenn alle Erben die Erbschaft ausge- schlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Dabei hat die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, ob die Ausschlagung durch mündliche oder schriftliche vorbehaltlose Willenserklärung der Erben (Art. 570 ZGB) erfolgt. Einzig aufgrund der amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Aus- schlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Kon- kurs über die hinterlassene Erbschaft (vgl. BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 4 und N. 9 zu Art. 193 SchKG). 13.3 Sobald die zuständige Behörde das Konkursgericht benachrichtigt hat, dass sämtli- che Erben ausgeschlagen haben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 SchKG), ordnet dieses folglich die konkursamtliche Liquidation an (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Konkursgericht hat in diesem Anwendungsfall grundsätzlich keine weiteren Vor- aussetzungen zur Eröffnung des Konkurses zu überprüfen. Ob dem Konkursgericht überhaupt eine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagung zukommt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das summarische Verfahren zeichnet sich durch eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis aus (Urteil des Bundesgericht 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.1). Die Praxis einiger Kantone – darunter auch jene des Kantons Bern 7 – erkennt dem Konkursgericht entsprechend einzig die Befugnis zu, bei anerkann- ter oder offensichtlicher Verwirkung des Ausschlagungsrechts die Konkurseröff- nung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2013 vom 25. April 2013 E. 3; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 15 21 vom 5. Mai 2015 E. 4b; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2001, BlSchK 2002, S. 28 ff.; BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 14b zu Art. 193 SchKG; TAL- BOT, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 193 SchKG; HUBER, KUKO SchKG, 2. Aufl. 2014). Teilweise wird in- dessen die Meinung vertreten, dass dem Konkursgericht überhaupt keine Prü- fungsbefugnis zukommen soll, sondern dass es vielmehr Sache des ordentlichen Zivilgerichts sei, über eine allfällige Verwirkung der Ausschlagung zu entscheiden. Die Gläubiger des Erblassers würden durch die Konkurseröffnung keinen Nachteil erfahren, weil sie in jedem Fall trotz Verwirkung die ausschlagenden Erben in An- spruch nehmen könnten (HÄUPTLI, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 573 ZGB; SCHWANDER, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 572 ZGB; TUOR/PICENONI, in: Berner Kommentar, Der Erbgang, Art. 537-640 ZGB, 1964, N. 8a zu Art. 571 ZGB). 13.4 Die Überprüfung der Gültigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung obliegt im summarischen Konkursverfahren nach Ansicht der Kammer weder dem Konkursgericht noch der Rechtsmittelinstanz. Das Konkursgericht hat – neben der in der Lehre und Praxis anerkannten Überprüfung einer offensichtlichen Verwirkung der Ausschlagung – einzig das Vorhandensein der Ausschlagungserklärungen zu überprüfen. Dabei ist es auf die Mitteilung des Regierungsstatthalteramtes ange- wiesen. Denn die Ausschlagung ist von den Erben beim zuständigen Regierungs- statthalteramt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Dem Regierungsstatthalteramt kommt diesbezüglich jedoch keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder Überprü- fung der Ausschlagung zu. Vielmehr ist es gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c EG ZGB einzig befugt, Ausschlagungserklärungen entgegen zu nehmen und zu protokollie- ren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) sowie über eine beantragte Fristverlängerung bzw. Frist- neuansetzung zu befinden (Art. 576 ZGB). Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft folglich auch lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeit- punkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Die Gültigkeit ei- ner Ausschlagung hat das Regierungsstatthalteramt mithin nicht zu überprüfen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 11 vom 22. April 2020 E. 8). Gleiches hat für das Konkursgericht zu gelten. Eine gegenteilige Annahme würde dem klaren Wortlaut von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG widersprechen. Zudem ist die Frage, ob ein Erbe die Ausschlagung verwirkt hat, eine solche des materiellen Rechts, weshalb es auch nicht Sache des zuständigen Konkursamtes ist, darüber zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 7B.169/2004 vom 15. September 2004 E. 2.3). Dies gilt auch für die Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen wurde oder nicht (BGE 82 III 39). Gleiches muss mithin auch für das – lediglich im summari- schen Verfahren – zuständige Konkursgericht gelten. Denn Art. 193 SchKG legt einzig das Verfahren fest, das bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft 8 zu befolgen ist. Materiell-rechtliche Argumente – wie die Geltendmachung eines Willensmangels mit Folge der Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung – kön- nen aufgrund des streng formalen Charakters der Vollstreckungs- und Konkursbe- stimmungen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 82 III 39). 13.5 Zusammenfassend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Ausschla- gungserklärung einem Willensmangel unterlegen war, weder vom Konkursgericht noch im Beschwerdeverfahren betreffend Eröffnung der amtlichen Liquidation überprüft werden. Vorliegend ging sowohl das Regierungsstatthalteramt – das die Ausschlagungser- klärungen ohne materielle Überprüfung dem Konkursgericht weiterleitete – als auch die Vorinstanz – welche die konkursamtliche Liquidation gestützt auf die vorliegen- den Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben eröffnete – korrekt vor. Gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG war gestützt auf die Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben die konkursamtliche Liquidation an- zuordnen. Der Vorinstanz ist folglich kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen, dies obwohl bei Durchsicht der Konkursakten von einer offensichtlich nicht über- schuldeten Erbschaft auszugehen war. 14. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. Wird die Beschwerde nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, so hat das Obergericht Datum und Uhrzeit der Konkurseröffnung neu zu bestim- men (Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1). IV. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 15.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Nach- lasses und sind durch das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, in ihr Kos- tenverzeichnis aufzunehmen (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 193 SchKG). 15.3 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Bst. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), sind der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin werden CHF 450.00 aus der Ge- richtskasse erstattet. 15.4 Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 200.00 wird der Beschwerdefüh- rerin zurückerstattet, weil sie die Durchführung der konkursamtlichen Liquidation nicht verlangte (vgl. Art. 193 Abs. 3 SchKG) und ihr daher keine Kosten für die 9 konkursamtliche Erbschaftsliquidation auferlegt werden können (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 SchKG). 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre eigenen Par- teikosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über den Nachlass von C.________, geb. ________, von H.________, verstorben am ________ 2020 in Biel/Bienne, whft. gew. D.________, wird am Dienstag, 8. Sep- tember 2020, 11.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet. 3. Mit der Durchführung wird das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, beauftragt. 4. Sollte das Konkursverfahren durchgeführt werden können, wird das summarische Verfahren bewilligt. 5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Nachlas- ses und sind durch das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, in ihr Kostenver- zeichnis aufzunehmen. 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden CHF 450.00 aus der Gerichtskasse erstattet. 7. Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführe- rin zurückerstattet. 8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 9. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland - dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne - dem Grundbuchamt Seeland - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 8. September 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 12