11 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'145.60 (inkl. Auslagen) für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz