Die Mehrwertsteuer kann demgegenüber nicht hinzugerechnet werden, da die Beschwerdegegnerin gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register; abrufbar unter: www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer daher als 10 Vorsteuer in Abzug bringen kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'145.60 (Honorar CHF 1'080.00, Auslagen CHF 65.60) auszurichten.