in seiner Kostennote vom 29. Juli 2020 eine Parteientschädigung von CHF 1'233.80 geltend (Honorar CHF 1'080.00, zzgl. Auslagen von CHF 65.60 und MwSt. von CHF 88.20; pag. 871). Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens zu rund 40%, was angesichts der Bedeutung der Sache, des gebotenen Aufwandes sowie der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Mehrwertsteuer kann demgegenüber nicht hinzugerechnet werden, da die Beschwerdegegnerin gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register;