33. 33.1 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. 33.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 16'000.00 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 450.00 (30% von CHF 1'500.00) bis CHF 4'750.00 (60% von CHF 7'900.00; Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% davon (Art. 7 PKV).