31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 32. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKD), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).