9 Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz diesbezüglich keine Aufrechnung des Streitwerts vorgenommen (pag. 861). Unter Berücksichtigung dieser Eckpfeiler ist die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf CHF 16'000.00 nicht zu beanstanden. Die einzige darüber hinaus gehende Rüge des Beschwerdeführers, die sich gegen die Bestimmung der Gerichtskosten richtet, ist unsubstanziiert (Bestreitung der Kosten des Gutachtens; vgl. Ziff. 27.3.4 oben [pag. 841, Ziff. 3.1]). Die Beschwerde erwiese sich damit auch als unbegründet. IV.