5 oben sowie pag. 61). Damit äusserte er deutlich, dass er (im Falle der Geltendmachung seines Wandelungs- oder Minderungsrechts im allfälligen Hauptprozess) nicht nur die Schuld der noch ausstehenden Preisrestanz bestreiten (rund CHF 6'000.00), sondern darüber hinaus zumindest einen wesentlichen Anteil der bereits geleisteten Anzahlung in den Streit einbringen würde. Schliesslich erwog der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 2016, darüber hinaus Schadenersatz einzufordern (pag. 7). Wie die