Die Annahme der Vorinstanz, es sei dabei bei einer Nachbesserung von gleichen Kosten wie in der ursprünglichen Auftragsbestätigung auszugehen, ist mangels anderweitiger Angaben des Beschwerdeführers daher nicht zu beanstanden. Dass er einen wesentlichen Anteil des vereinbarten Preises des Werkvertrages bereits bezahlt hatte (CHF 10'000.00), erachtete der Beschwerdeführer im Nachhinein als Fehler und als «möglicherweise bereits wesentlich zu hoch» (vgl. Ziff. 5 oben sowie pag. 61).