Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fragen an den Gutachter die Qualität des gesamten Werkes in Zweifel gezogen hat (pag. 816). Die Annahme der Vorinstanz, es sei dabei bei einer Nachbesserung von gleichen Kosten wie in der ursprünglichen Auftragsbestätigung auszugehen, ist mangels anderweitiger Angaben des Beschwerdeführers daher nicht zu beanstanden.