Der Vorrichter hat die rechtlichen Grundlagen der Streitwertbemessung richtig wiedergegeben (E. 8.1, pag. 819). Darauf kann verwiesen werden. Die Begründung der Vorinstanz zur Ermittlung des Streitwerts ist sodann nachvollziehbar (E. 8.2, pag. 819 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Hauptprozess die Nachbesserung verlangen würde. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fragen an den Gutachter die Qualität des gesamten Werkes in Zweifel gezogen hat (pag.