Der Beschwerdeführer legt ausserdem eine alternative Berechnungsweise vor: Die Beschwerdegegnerin habe einen Gesamtpreis von CHF 16'628.90 geboten. Wenn davon die genannten Material-Gestehungskosten von CHF 9'641.35 in Abzug gebracht würden (Gugelfuss), verbleibe ein Betrag von CHF 6'987.55 für alle Arbeiten der Gesuchsgegnerin (pag. 838). Nach weiteren Berechnungen und Abzügen und unter Berücksichtigung einer Marge errechnet der Beschwerdeführer einen Streitwert von CHF 6'500.00 (pag. 839). 30.3 Der Vorrichter hat die rechtlichen Grundlagen der Streitwertbemessung richtig wiedergegeben (E. 8.1, pag.