Mehrwertsteuer sei keine geschuldet (pag. 821). 30.2 Der Beschwerdeführer erklärt vorab, angefochten werde lediglich die irrtümliche/falsche Festlegung des Streitwerts und sämtlicher daraus erfolgter Berechnungen und Entscheidungen. Das Gericht habe den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen, wenn die Angaben der Parteien offensichtlich unrichtig seien. Es müsse dafür Beweismittel beiziehen. Der Beschwerdeführer hält 8 – mit anderer Herleitung als in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 – folgende Berechnung für korrekt: