30. Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte: 30.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien sich über den Streitwert nicht einig. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung damit begründet, dass die Beweise gefährdet seien. Zu den in einem allfälligen Hauptverfahren zu stellenden Rechtsbegehren habe er sich nicht geäussert. In seiner Eingabe vom 15. Mai 2020 scheine er den Streitwert auf CHF 6'215.45 zu beziffern. Dabei handle es sich offenbar um den Betrag, für den er von der Beschwerdegegnerin betrieben worden sei.