29. Gegen die Begründung, mit der die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Streitwerts verworfen hat (E. 8.2, pag. 819), trägt der Beschwerdeführer keine Rügen vor. Damit enthält die Beschwerde keine zulässige Begründung, womit es ihr an einem weiteren Formerfordernis gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO mangelt. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. III.