Der Beschwerdeführer legt für den von ihm als richtig erachteten Streitwert vor oberer Instanz eine vollumfänglich neue Begründung dar. Dabei stützt er sich auf Tatsachen, welche er zwar aus den (umfangreichen) Akten schöpft, dies jedoch erstmalig. Darüber hinaus deutet er die zahlreichen Belegstellen auf eigene Weise, stützt sich auf nicht gerichtsnotorisches Fachwissen (bspw., dass PVC-Fenster immer «trocken verglast» würden [pag. 838]), trifft Annahmen zum benötigten Zeitaufwand (pag. 838 f.) sowie zu Anforderungen und Umfang der vorzunehmenden Nachbesserungsarbeiten (pag. 839) und zieht aus diesen Angaben über meh-