41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] sowie Art. 5 und 6 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) ergibt sich damit ein Rahmentarif für die Bestimmung der Parteientschädigung. Der Rahmentarif für die Gerichtskosten wird vorliegend von der Verfahrensart (Summarverfahren) bestimmt und ist um die angefallenen Kosten der Beweisführung zu ergänzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b und c i.V.m. Art. 96 ZPO sowie Art. 21 EG ZSJ und Art. 40 sowie Art. 58 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).