6 27.3.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Herabsetzung der Gerichtskosten sowie «insbesondere» der Parteientschädigung – wie bereits dargelegt – nicht beziffert. Zwar sind die Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen und hat der Beschwerdeführer in seiner oberinstanzlichen Eingabe (Rechtsbegehren 1 und pag. 838 ff.) dargelegt, dass er eine Neuberechnung auf der Grundlage eines Streitwerts von CHF 6'467.55 wünscht. Aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG;