321 ZPO). 27.2 Mit Ziffer 1 seiner Beschwerdeanträge ficht der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz ermittelten Streitwert an und verlangt eine Neuberechnung desselben. Ein solches Rechtsbegehren ist nicht zulässig. Grundsätzlich ist lediglich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar (BGE 110 V 48 E. 3c S. 52). Vorliegend bildet die Bestimmung des Streitwerts nicht Teil des Entscheides als solchem, sondern dient als Grundlage zur Bestimmung der Parteientschädigung und muss vorfrageweise vom Gericht ermittelt werden. Der Streitwert bildet damit kein selbständiges Anfechtungsobjekt.