20. Gegen diesen Kostenentscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 837 ff.). Er stellte die folgenden Anträge: 4 «1. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren sei auf die beantragten CHF 6'467.55 festzusetzen bzw. zu reduzieren. 2. Die gesamten Kosten des Verfahrens, insbesondere das Honorar des GG (bzw. dessen RA / Parteientschädigung) sei, gestützt auf den korrigierten Streitwertbetrag, neu zu berechnen / neu festzulegen.