18. Der Beschwerdeführer reichte ein weiteres Schreiben bei der Vorinstanz ein, welche diese als ungebührlich zurückwies (Verfügung vom 20. April 2020 [pag. 777], Schreiben vom 17. April 2020). Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 äusserte er sich schliesslich unter anderem zur Kostenliquidation (pag. 799 ff.). Auf Seite 7 seiner Eingabe nimmt er Bezug auf die in Betreibung gesetzte Werkpreisrestanz von CHF 6'215.45. Damit habe die Beschwerdegegnerin wohl die Streitwertsumme festgelegt (pag. 805). Weshalb deren Aufwand überdurchschnittlich gewesen sein solle, bleibe ihm unerfindlich.