15. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Mai 2019, der Beschwerdeführer sei – nebst der Zahlung der Gerichtskosten – zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 16'485.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu verpflichten (pag. 649 ff.; 653 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich bislang nicht zum Streitwert geäussert. Die beantragten Beweismassnahmen deuteten darauf hin, dass sämtliche Werkvertragsbestandteile einer Prüfung unterzogen werden sollten. Zudem habe der Beschwerdeführer am 1. April 2016 einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Mängel angesprochen. Aufgrund des gesamten Leistungsumfangs von