Ausserdem begann er, die Prozessführung der damals zuständigen Gerichtspräsidentin in Frage zu stellen und warf ihr Befangenheit, mangelnde Neutralität sowie diverse Fehlleistungen vor (pag. 207 ff.; 331 ff.). Am 19. März 2018 ersuchte er um ihren Ausstand (pag. 431 ff.), womit er – auch im Rechtsmittelverfahren – erfolglos blieb (pag. 453 ff. und Entscheid ZK 18 258 vom 21. September 2018 [pag. 469 ff.]). Am 21. Januar 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge (pag. 517 ff.).