6. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut, setzte einen Experten ein und verlangte vom Beschwerdeführer einen Beweiskostenvorschuss von CHF 8'000.00 (pag. 81 ff.). 7. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 verbot der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin den Zutritt zu seiner Liegenschaft, auch und insbesondere im Zusammenhang mit der Befundaufnahme durch den Fachmann (pag. 99 ff.). Rechtsanwalt C.________ wandte sich an die Vorinstanz (pag. 103),