5. Der Beschwerdeführer ergänzte am 17. Mai 2016 seine Anträge, indem er neu beantragte, der Kostenvorschuss für die Begutachtung sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ausserdem ergänzte er seine Fragen an den Sachverständigen und replizierte zur Eingabe der Beschwerdegegnerin (pag. 59 ff.). Er erwähnte, die Anzahlung von CHF 10'000.00 an die Beschwerdegegnerin sei (aufgrund der behaupteten Mängel) möglicherweise bereits wesentlich zu hoch gewesen (pag. 61).