24. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 25. Obwohl der Fehler vor allem bei der Vorinstanz liegt, hat sich die Beklagte mit dem Entscheid der Vorinstanz identifiziert und hat deshalb die Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat keine entschädigungswürdigen Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO substantiiert. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zu sprechen. 9 Die Kammer entscheidet: