23. Schliesslich war die Tragweite der am 5. April 2019 vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Klageverfahren gegen die E.________ AG und die B.________ AG bisher kein Thema im vorinstanzlichen Verfahren und deshalb auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz wird sich damit befassen müssen, wenn die Verfahren nicht wegen Rückzugs gegenstandslos sind, sie ihre örtliche Zuständigkeit bejaht und ihr seitens der Beklagten entsprechende Vorbringen unterbreitet werden.