21. Die möglicherweise mit Schreiben vom 8. April 2019 (p. 84) erfolgten Rückzüge der Klagen wurden in den angefochtenen Entscheiden nicht thematisiert und bilden deshalb nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren. Es wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der Weiterbehandlung der Klagen festzustellen, ob wirksame Rückzüge vorliegen oder nicht. 22. Wenn die Beklagten die entsprechende Einrede erheben (Art. 18 ZPO) und die Verfahren nicht wegen Rückzugs gegenstandslos geworden sind, wird die Vorinstanz sodann ihre örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben.